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Stadtrat lehnt Trassen zum Brenner Nordzulauf einstimmig ab

In der Stadtratssitzung vom 22.07.2020 wurde die Stellungnahme der Stadt Kolbermoor zum Raumordnungsverfahren abgegeben. Die ablehnende Haltung wegen massiver Raumunverträglichkeiten war einstimmig.

  1. Bürgermeister Dieter Kannengießer schliesst sich dem Dank an die Verwaltung und den damit befassten Personen an.Außerdem gab Kannengießer nachfolgende Erklärung zu Protokoll:

Besonderer Dank gilt aber auch der Bürgerinitiative Brenner Norzulauf Kolbermoor mit ihrem Vorsitzenden Ralf Exler und deren Vorstandsteam, die für die Bürgerinnen und Bürgern Stellungnahmen vorbereitet haben.  Die vier Ordner Verfahrensunterlagen der DB mit mehreren 100 Seiten Beschreibung waren schon fast eine Zumutung für eine persönliche Beurteilung für die Bürger. Nachdem ich an der Erarbeitung der Stellungnahme in der Urlaubsvertretung des 1. Bürgermeisters intensiv mit dieser spannenden Aufgabe betraut war, werde ich die Stellungnahme nicht in Frage stellen.  Die Fraktion der Parteifreien Kolbermoor steht ebenso hinter den Ausführungen zum ablehnenden Trassenverlauf wegen massiven Raumunverträglichkeiten. Dennoch erlaube ich mir auf einige Punkte einzugehen:

Seit der Gemeindeforumssitzung „Rosenheim Süd“ vom 25.06.20 ist bekannt, dass die ab der A8 als „oliv“ gekennzeichnete Trasse durch unsere Heimatstadt Kolbermoor in Richtung Bad Aibling / Großkarolinenfeld oberirdisch verläuft. Aus der Anlage 0-02 der Raumordnungsunterlagen der DB  S. 61 ist zu entnehmen,  „ beim Bau der Entlastungsstrecke für den Brennerzulauf soll – sofern technisch machbar – eine Tunnellösung angestrebt werden. – Maßgeblich dabei herangezogen werden dabei der 18. Raumordnungsbericht Bayern 2013 – 2017 sowie das Landesentwicklungsprogramm Bayern“.  Dagegen wurde wiederum in der besagten letzten Gemeindeforumssitzung, an der ich für die Stadt Kolbermoor teilnahm, auf Nachfrage von Herrn  Martin Eckert  Planungsgruppe IPBN bezüglich der Frage nach vorwiegend unterirdischen Trassen geantwortet,“ dass nach fachlichen Kriterien, nicht nach politischen Forderungen geplant werde.“ Dies lässt also den Schluss zu, dass zum landesplanerischen Wunsch vermutlich auch Kosten-Nutzenverhältnisse zu beachten sind.

In den „ergänzenden Unterlagen“ der DB sind die Untersuchungen des Büros Vieregg Rössler GmbH umfassend negativ bewertet. Dies sind Ausbauideen verschiedener betroffener Gemeinden, sowie der Bürgerinitiativen. Leider unterlässt der Aufgabenträger selbst eine entsprechende Untersuchung.

Aus den Unterlagen der DB „Allgemeinverständliche nichttechnische Zusammenfassung“ Seite 8 und 9 ist dargestellt, dass die im Bundesverkehrsministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgestellte Studie zur Verkehrsentwicklungsszenarien 2050 für die Definition der Projetziele nicht geeignet ist. Auch wenn das ROV keine Bedarfsprüfung durchführt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein geeigneter Nachweis vom Vorhabensträger einzufordern ist.

nachfolgend die in der Stadtratssitzung einstimmig beschlossene Stellungnahme:

Stellungnahme zum Raumordnungsverfahren Brenner-Nordzulauf für den Abschnitt Gemeinde Tuntenhausen bis Gemeinde Kiefersfelden (Staatsgrenze Deutschland / Österreich)

 Sehr geehrte Damen und Herren,

 die Stadt Kolbermoor bedankt sich für die Beteiligung im o. g. Verfahren und nimmt zu den betroffenen Trassenvarianten wie folgt Stellung:

  1.  Raumordnungsverfahren:

 Gemäß Art. 24 Abs. 1 BayLplG sind Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit Gegenstand von Raumordnungsverfahren. Vor der Entscheidung über die Zulässigkeit sind diese Vorhaben in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen, Art. 24 Abs. 2 BayLplG. Im Rahmen des Raumordnungsverfahrens sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Belange des Umweltschutzes zu prüfen. Insbesondere wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Ebenso erfolgt eine Prüfung der vom Träger des Vorhabens eingeführten Alternativen.

 Somit ist im Raumordnungsverfahren die Auswirkung eines Planungsvorhabens auf die für die Raumordnung maßgeblichen Gesichtspunkte einer nachhaltigen Raumentwicklung zu prüfen. Maßgeblich sind hier insbesondere die Fragen der Raum- und Siedlungsstruktur, Natur und Landschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasser, Verkehr, Wirtschaft und Energieversorgung. Dabei erfolgt am Maßstab des Bayerischen Landesplanungsgesetzes sowie der Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm und der maßgeblichen Regionalpläne eine Abwägung der fachlichen Belange und der öffentlichen Interessen untereinander und gegeneinander.

 Dies vorausgeschickt Folgendes:

  1.       Einwendungen:

  Die vorliegende Planung zum Bau verkehrspolitischer und infrastruktureller Maßnahmen, zur Realisierung des TEN-V Kernnetzkorridors Skandinavien – Mittelmeer wird entschieden abgelehnt.

  Damit möchten wir uns auch gegen ein sogenanntes Floriansprinzip klar und deutlich aussprechen und appellieren zugleich an den Vorhabenträger, sich eigene Untersuchungen und Verbesserungen der Bestandstrecke zur Aufgabe zu machen. Die Untersuchungen der Bestandsstrecke durch das Büro Vieregg Rössler GmbH, die als ergänzende Erläuterungen von der DB Netz GmbH dargestellt sind, waren nicht Gegenstand eigener Untersuchungen und sind daher vermutlich nicht ausreichend.

  Das Mangfalltal ist der am dichtesten besiedelte Raum im gesamten Landkreis Rosenheim, was einen enormen Eingriff und eine gewaltige Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität durch das Vorhabens und damit verbundenen Lärm und Erschütterungen darstellt.

  Angefangen bei der Querung des Knotenpunktes über der Bundesautobahn A 8 München – Salzburg sowie der St 2010 (Rosenheim/Pang – Bad Feilnbach) führt die geplante Bahnstrecke zudem zu einer Zerschneidung der Landschaft und Natur auf ca. 6 Km Länge durch das Stadtgebiet Kolbermoor. Zahlreiche Flüsse und Bäche müssen gekreuzt werden, zahlreiche Wohnsiedlungen umgangen und Naturflächen zerschnitten werden.

  Durch das Stadtgebiet der Stadt Kolbermoor sind durch die Vorhabenträgerin (Fa. DB Netz AG, Projekt Brenner – Nordzulauf insgesamt 3 Trassen- bzw. Korridorvorschläge geplant, die erheblich   in bestehende Strukturen und Belange der Stadt, sowie raumordnerisch eingreifen.

 Diese sind:

  1. massive Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaft

  Die von der Vorhabenträgerin bevorzugte Trassenvarianten kreuzt oder beeinträchtigt nach derzeitigem Planungsstand das FFH-Gebiet Nr. 8138-301.02 „Auer Weidmoos mit Kalten und Kaltenaue“ und damit NATURA-2000-Gebiete (FFH- und SPA-Gebiete) die grundsätzlich als Lebensraum für geschützte Arten zur Verfügung stehen sollen. Alleine die Inanspruchnahme von derartigen Schutzgebieten ist ein Zeichen dafür, dass dem Vorhaben Raumansprüche entgegenstehen.

  Neben den NATURA-2000-Gebieten werden außerdem im südlichen Stadtgebiet der Stadt Kolbermoor zahlreiche biotopkatierte (geschützte Flächen nach Art. 13d und 13e BayNatSchG) Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Waldgebiete durchkreuzt.

 Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten. Die Sicherung und Entwicklung von Lebensräumen für wildlebende Pflanzen und Tiere ist Voraussetzung für den Erhalt der Biodiversität, sowie der genetischen Vielfalt und des genetischen Potenzials der wildlebenden Arten. Um diesen Arten einen Wechsel ihrer verschiedenen Habitate sowie einen Austausch nicht nur innerhalb, sondern auch zwischen diesen Lebensräumen zu gewährleisten, sind der Erhalt und die Wiederherstellung der Wanderkorridore zu Land, zu Wasser und in der Luft von besonderer Bedeutung. Künstliche Barrieren wie Verkehrs- und Energieinfrastruktur können von manchen Arten nicht überwunden werden und haben einen trennenden Effekt.

  In diesen naturschutzfachlich sensiblen Gebieten führen die geplanten Bahntrassen zu massiven Eingriffen in die Lebensräume von geschützten Tier- und Pflanzenarten.

  Die Bahntrasse(n) soll wie planerisch dargestellt ausschließlich oberirdisch verlaufen, was suggeriert, dass Dämme geschaffen werden, die eine große Gefahr für das Überleben von  Reptilien- und Amphibienarten darstellen. Sowohl im Ausbauzustand, als auch während geplanter Baumaßnahmen, womit selbsterklärend im Rahmen der notwendigen Arbeiten entsprechend Freiräume geschaffen werden.

 Daneben wird es notwendig sein, dass abschnittsweise jeglicher vorhandene Bewuchs (Waldbereich, Hecken u. Ä.) gerodet wird.

  Auch nach Errichtung der Dämme für den Trassenbau wird ein entsprechender Schutzstreifen bleiben, der von Gehölzen freizuhalten ist, was bedeutet, dass bspw. in zu querenden Waldgebieten sich dauerhaft eine Schneise bilden wird, die zur Zerschneidung führt. Schon angesichts dieser Auswirkungen auf das Schutzgut Flora und Fauna ist es aus Sicht der Stadt Kolbermoor unverständlich, dass die Trassen Türkis, Gelb und Oliv unter den insgesamt 5 Vorschlägen, verbleiben.

  Große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder ökologisch besonders bedeutsame Wälder sollen vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden (vgl. 5.4.2 LEP).

  Der Wald hat vielfältige Nutz-, Schutz-, Sozial- und Lebensraumfunktionen (vgl. Waldfunktionspläne) und mit seiner biologischen Vielfalt auch einen hohen ökologischen Wert. Intakte Wälder gehören zu den zentralen Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen in Bayern. Durch eine nachhaltige und funktionsgerechte Pflege und Nutzung der Wälder sowie eine darauf ausgerichtete Jagd (Anpassung der Schalenwildbestände auf ein für die natürliche Verjüngung gemischter Bestände verträgliches Maß) können deren Funktionen sichergestellt und verbessert werden. Besondere Bedeutung hat die Sicherung der Schutzfunktionen der Wälder im alpinen Raum (vgl. 2.3.2).

 Außerdem können Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nahezu im gesamten Bereich der geplanten Trassen nicht ausgeschlossen werden. Es ist daher keinesfalls von einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens auszugehen. Im Rahmen einer detaillierteren Untersuchung wird sich zeigen, dass das Vorhaben aufgrund des Eintretens von naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht genehmigungsfähig ist.

  Dieses Vorhaben ist aufgrund Ihrer Auswirkungen und der dauerhaften Umwandlung von Lebensräumen daher nicht zu rechtfertigen und verharmlost vielmehr die Umweltauswirkungen des Vorhabens.

  Zugleich bestehen auch Befürchtungen darin, dass die in dem NATURA-2000-Gebiet betroffenen europarechtlich geschützten Lebensraumtypen sich verschlechtern werden und im Zweifel weder funktionsgleich wiederhergestellt noch ausgeglichen werden können. Für diese Gebiete wird darüber hinaus zu erwarten sein, dass durch diese Baumaßnahme ebenfalls eine dauerhafte Zerschneidungswirkung eintritt.

  Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie die Grundlage für das zusammenhängende ökologische Netz NATURA 2000 in der Europäischen Union.

  NATURA 2000 setzt sich aus den FFH- und Vogelschutzgebieten zusammen. NATURA 2000 leistet den wesentlichen Beitrag für das Ziel, einen günstigen Erhaltungszustand von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensraumtypen zu bewahren oder wieder herzustellen.

  Bei der Teilfortschreibung des LEP wurden die Anforderungen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie für die in der Bayerischen Natura 2000-Verordnung festgelegten Natura 2000-Gebiete berücksichtigt. Diese Gebiete unterliegen einem Verschlechterungsverbot (§ 36 Satz 1 Nr. 2, §§ 33, 34 BNatSchG). Auch Pläne dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete führen.

  Die vorgesehenen Trassenvarianten führen fast vollständig durch die genannten Gebiete und verstoßen damit gegen den landesplanerischen Grundsatz, verkehrsarme unzerschnittene Räume zu erhalten (Nr.7.1.3 Abs. 1 LEP).

  Das Landschaftsbild bekommt damit eine neue, negativ auswirkende Prägung und wird damit deutlich eingeschränkt.

  1. Beeinträchtigung des Wasserhaushalts

 2.1 Mangfall, Mangfallkanal und Kaltenbrunnbach

Durch die beabsichtigten Trassen werden mehrere Oberflächengewässer in einzelnen Qualitätskomponenten durch Ihre geplante, oberirdische Querung beeinträchtigt. So werden hauptsächlich die biologischen Qualitätskomponenten Hydromorphologie, Fischfauna, Makrozoobenthos und die Durchgängigkeit der Gewässer tangiert. Dies ist bereits am Beispiel der Querung durch die B 15 Westtangente zu erkennen, deren Auswirkungen alleine durch die flächenhafte Inanspruchnahme und die Veränderung der Morphologie vielfältig auf die verschiedenen biologischen Qualitätskomponenten negativ einwirken. Diese Beeinträchtigungen werden im Einzelfall eine Verschlechterung des Zustands darstellen.

  Angesichts der Vielzahl der zu querenden Gewässer ist das Vorhaben nur unter Inanspruchnahme von Ausnahmen des Verschlechterungsverbotes realisierbar.

 2.2 Hochwasser

 Daneben führen die geplanten Trassen durch Hochwasserschutzgebiete. Die Überschwemmungsgebiete wurden auf der Grundlage der Hochwassergefahrenflächen für ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) durch amtliche Bekanntmachung vorläufig gesichert und anschließend in einem formellen Verfahren per Rechtsverordnung festgesetzt (§ 76 Wasserhaushaltsgesetz). In Überschwemmungsgebieten gelten Nutzungseinschränkungen.

  Hochwasser und Überschwemmungen entlang von Gewässern sind ein Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Durch Niederschläge und/oder Schneeschmelze können Bäche, Flüsse und Seen über die Ufer treten und die überschwemmungsgefährdeten Gebiete überfluten. Die Stadt Kolbermoor liegt direkt an der Mangfall in einem hochwassergefährdeten Gebiet.

  Erhebliche Schäden durch Hochwasser entstehen, wenn Siedlungen, Straßen oder Kulturgüter durch unangepasste Nutzung von natürlichen Abflussbereichen und Überschwemmungsgebieten einer Hochwassergefahr ausgesetzt werden. Erst die Nutzung des überschwemmungsgefährdeten Gebietes verursacht das Hochwasserrisiko.

  Als unmittelbare Antwort auf das Pfingsthochwasser 1999 wurde das “Hochwasserschutz-Aktionsprogramm 2020 – für einen nachhaltigen Hochwasserschutz in Bayern” (AP2020) in Form einer integralen bayernweiten Schutzstrategie konzipiert und seitdem mit Erfolg umgesetzt. Dabei wurden insgesamt 2,3 Milliarden Euro (Laufzeit: 20 Jahre, 115 Millionen Euro pro Jahr) für die Umsetzung von Maßnahmen in drei Handlungsfeldern zur Verfügung gestellt

  – Maßnahmen in der Fläche sowie in den Auen und Gewässern, welche das Wasser zum Beispiel durch Förderung der Versickerungsfähigkeit von Böden gar nicht erst zum Abfluss gelangen lassen oder den Abfluss zum Beispiel durch erhöhte Oberflächenrauheit in Landschaft und Aue verzögern, sind erfolgreich umgesetzt,

  – Technische Schutzmaßnahmen wie Deiche, Mauern, Rückhaltebecken oder Umleitungsbauwerke als effektiver Schutz für Menschen und Sachwerte insbesondere bei großen Hochwasserereignissen wurden errichtet und

  – Weitere vielfältige Maßnahmen wie zum Beispiel das Freihalten gefährdeter Gebiete, angepasste Bauweisen oder die Erstellung von Einsatz- und Katastrophenplänen, um mögliche Schäden im Vorfeld effektiv zu reduzieren oder neue Schadenspotenziale zu vermeiden wurden durchgeführt.

  Die Investitionen seit 1999 haben bei späteren Hochwasserereignissen weit größere Schäden verhindert. Allerdings traten beim katastrophalen Hochwasserereignis vom Juni 2013 wiederum erhebliche Schäden auf.

  Als Konsequenz wurde im Jahr 2013 das Aktionsprogramm 2020 zum Hochwasserschutz Aktionsprogramm 2020plus (AP2020plus) weiterentwickelt, um den Schutz der Menschen in Bayern noch effizienter zu gestalten und das Schadenspotenzial weiter zu senken. Dafür wurden die finanziellen Mittel auf 3,4 Milliarden Euro aufgestockt.

  Die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft ist zur Dämpfung von Abflussextremen, für den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von maßgebender Bedeutung (vgl. 7.2.5 (B) LEP)

  Alle drei Trassen (Türkis, Gelb und Oliv) verlaufen im Bereich der Aiblinger-Au quer durch die Hochwasserretentionsflächen. Da aufgrund der topographischen Gegebenheiten davon ausgegangen werden muss, dass die Trasse in Hochlage ausgeführt werden muss würde dies die Wirksamkeit des Hochwasserschutzes massiv beeinträchtigen. Ein wirkungsgleicher Ausgleich des verlorenen Retentionsvolumens ist aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht möglich. Die Trassen stehen somit im Widerspruch zu den Zielen des Hochwasserschutzes im unteren Mangfalltal

 2.3 Wasserversorgung, Grundwasser

 Für die öffentliche Wasserversorgung – welche essenzieller Bestandteil der Daseinsvorsorge ist – der Städte Kolbermoor, Bad Aibling und Rosenheim wurde am 14.12.2015 die Verordnung des Landratsamtes Rosenheim über das Wasserschutzgebiet in den Städten Kolbermoor, Bad Aibling und dem Markt Bruckmühl erlassen. Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wurde ein Schutzgebiet festgesetzt, welches westlich der Trassenführungen liegt. Zwar ist der geplante Trassenverlauf aller drei Varianten außerhalb der Schutzzonen, beeinträchtigen und greifen jedoch derzeit in bestehende Versorgungsleitungen ein.

  Diese sind

  für die Stadt Kolbermoor:

 –       DN 400 GGG und Steuerkabel

–       DN 200 AZ

–        Für die Stadt Rosenheim:

–       DN 700 ST

–       DN 400 GG

 In Bayern wird das Trinkwasser zu über 90 v.H. aus dem Grundwasser gewonnen. Grundwasser erfüllt i.d.R. bereits ohne weitere technische Aufbereitung die qualitativen Anforderungen an Trinkwasser.

 Die Ressource Grundwasser gilt es im Interesse einer flächendeckenden Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit qualitativ hochwertigem Wasser auch in Zukunft zu erhalten. Dabei kommt der Schutzfunktion der Böden und der darunter liegenden Schichten als Puffer oder Filter für das Grundwasser eine besondere Bedeutung zu.

  Grundwasser in tieferen Grundwasserstockwerken (Tiefengrundwasser) ist vor nachteiligen Veränderungen durch menschliche Aktivitäten besonders gut geschützt, erneuert sich nur langsam und ist auf Grund seines hohen Alters zumeist noch von natürlicher Reinheit. Es stellt deshalb eine „eiserne Reserve“ für die Versorgung der Bevölkerung in besonderen Not- und Krisenfällen dar. Bei jedem Eingriff in Tiefengrundwasser – auch bei nachhaltiger Nutzung – besteht ein besonderes Risiko nachteiliger irreversibler Veränderungen. Vorhaben, die mit Gefahren für das Tiefengrundwasser verbunden sind, wie tiefgreifender Rohstoffabbau, tiefe Bohrungen, Verpressungen u.ä., sollen daher vermieden werden.

  Tiefengrundwasser soll solchen Zwecken vorbehalten bleiben, für die Wasser von besonderer Reinheit oder von hoher Temperatur erforderlich ist (z.B. Heilwasser, Mineralwasser, Thermalwasser einschließlich der Nutzung von Tiefengeothermie). Dabei sind besonders strenge Maßstäbe an eine sparsame Nutzung anzulegen. Zur Schonung von Tiefengrundwasser sollen deshalb bereits genutzte, aber belastete Grundwasservorkommen nicht aufgegeben, sondern – soweit wirtschaftlich zumutbar – saniert werden. (vgl. 7.2.2 (B) LEP)

 Dieser Eingriff in das Wasser, welches als wesentlicher Bestandteil des Naturhaushalts eine unverzichtbare Lebensgrundlage des Menschen darstellt und ein bedeutender Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist, verstößt damit gegen den Grundsatz des Verschlechterungsverbotes. Der Schutz hierfür liegt im öffentlichen Interesse. (vgl. Nr. 7.2.1 (B) LEP)

  Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. § 50 WHG) und eine hervorgehobene Pflichtaufgabe der Gemeinden (vgl. Art. 57 BayGO). Sie soll auch weiterhin in der Verantwortung und Entscheidungshoheit der Gemeinden bleiben. Die kommunale Hoheit und Entscheidungsfreiheit über die Organisation der Wasserversorgung garantiert Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit, Erhaltung der Infrastrukturen und Ressourcenschutz (vgl. 7.2.3 (B) LEP)

  1. Wohnen

Mit dem Vorhaben sind negative Auswirkungen/Immissionen zu befürchten wie z.B. in Form von Lärm oder Erschütterungen. Dem Schutzgut Mensch ist ein zu geringer Stellwert zugeordnet, welche in den derzeitigen Planungen daher nur mangelhafte Berücksichtigung findet. Auswirkungen auf gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse oder auch gesundheitliche Auswirkungen des Menschen finden derzeit keinerlei Berücksichtigung.

 Insbesondere die Übertragung von Erschütterungen und Körperschall durch die vorhandene Bodenbeschaffenheit (Seetonschichten) führt dazu, dass auch Wohngebiete weit abseits der geplanten Trassen massiv betroffen sind.

  1. Verkehr

 Die Verkehrsinfrastruktur ist intermodal sowie umweltgerecht und unter Berücksichtigung langfristiger Struktureffekte zu entwickeln. Mit den, durch das Vorhaben induzierten Verkehre werden erhebliche negative Effekte, wie Verkehrsverlagerungen auf den bestehenden Straßennetzen, Lärmbelastung und beispielsweise Rückstaus vor allem im Bereich der Querungen zur ST 2078 und Kreisstraße RO 13 zu erwarten sein.

  Das Netz der Bundesfernstraßen sowie der Staats- und Kommunalstraßen soll leistungsfähig erhalten werden, welchem Ziel das Vorhaben entgegenstehen dürfte (vgl. 4.2 LEP)

  Das vorhandene Straßennetz ist bereits derzeit an der Grenze seiner Leistungsfähigkeit. Eine zusätzliche Belastung der Verkehrsinfrastruktur während der Bauphase über mehrere Jahre würde das Verkehrsnetz völlig überlasten und die regionale Wirtschaft zu erliegen bringen.

  4.1 Radverkehrskonzept

 Das Radwegenetz soll erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden (vgl. 4.4 LEP)

  Der Anteil des Radverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll gesteigert werden. Wichtig ist es, ein durchgängiges Radverkehrsinfrastrukturnetz über Verwaltungsgrenzen hinaus zu schaffen, das zusätzliche Umwege freie, attraktive und sichere Verbindungen für den Radverkehr bereitstellt. In stark frequentierten Straßenabschnitten sollen vom Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr abgegrenzte Radverkehrsanlagen zur Verfügung stehen.

 Neben dem Alltags- und Freizeitradverkehr hat auch der Fahrradtourismus in Bayern in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen. Dem damit entstandenen Bedarf für ein überregionales Netz an Fernradrouten wird durch das „Bayernnetz für Radler“ Rechnung getragen.

  Das „Bayernnetz für Radler“ enthält die überregionalen Radrouten, die ein bayernweites Grundnetz bilden. Es schließt an Fernradrouten der Nachbarländer an.

  Hierzu arbeiten die Städte und Gemeinden im Landkreis Rosenheim an einem gemeinsamen Fahrradkonzept dessen Erstellung für Kolbermoor durch das Planungsbüro i.n.s. – Institut für innovative Städte gerade fertig gestellt wurde.

 Einige Maßnahmen sind bereits in der Umsetzung und werden ebenso wie die weiteren geplanten Vorhaben durch die Planungen der Bahn empfindlich beeinträchtigt bzw. sogar verhindert. Dieser Umstand bedeutet einen weiteren massiven Einschnitt in die Belange der Stadt Kolbermoor und ist so nicht hinnehmbar.

  1.   Boden

Boden ist als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Teil des Naturhaushaltes und prägendes Element von Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Boden ist flächensparend in Anspruch zu nehmen da dies ein nicht vermehrbares Gut darstellt.

 Durch die Vorhabenplanung wird Boden mit seinen Funktionen dem Naturhaushalt entzogen.

  Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen.

 Natürliche Ressourcen wie Bodenschätze, Wasser, Boden und Freiräume werden in erheblichem Umfang verbraucht bzw. in Anspruch genommen.

  1. Nachhaltige Raumentwicklung

Die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen ist nachhaltig zu gestalten.

 Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht (vgl. 1.1.2 LEP)

  Damit auch künftige Generationen eigenständig die Raumnutzung – und somit ihr Lebensumfeld – bestimmen können, sind die ökologischen, ökonomischen und sozialen Ansprüche an den Raum so zu gestalten, dass sie dauerhaft miteinander vereinbar sind. Daher sind diese Belange bei Entscheidungen zur Raumnutzung gleichrangig zu behandeln.

 Ist durch raumbedeutsame Vorhaben eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen, die nicht ausgeglichen werden kann, zu befürchten, haben die Belange der Ökologie Vorrang (Kollisionsnorm). Andernfalls wären die betroffenen ökologischen Belange unumkehrbar beeinträchtigt und damit die Entscheidungsspielräume für künftige Generationen verloren.

  Aus den unterschiedlichen Bedürfnissen der Bevölkerungsgruppen – z.B. Familien, Senioren oder Menschen mit Behinderung – ergeben sich unterschiedliche Ansprüche auch an den Raum. So soll etwa die bedarfsgerechte Versorgung mit barrierefreien Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Erreichbarkeit gesichert, sollen wohnortnahe Erholungsräume bewahrt sowie neue Bauflächen an geeignete öffentliche Verkehrssysteme angebunden werden.

  Insbesondere das untere Mangfalltal mit den Orten Feldkirchen-Westerham, Brückmühl, Bad Aibling, Kolbermoor und Rosenheim stellt einen Siedlungsraum dar, der intensive Verflechtungen (Schulen und Bildungseinrichtungen, Kultur und Wirtschaft, Freizeit und Erholung) aufweist. Die geplanten Trassen würden diesen Verflechtungsraum extrem durchschneiden und trennen und eine nachhaltige Raumentwicklung im unteren Mangfalltal verhindern.

  1.   Kulturlandschaft Alpenraum

 Im Alpenraum sollen die Wälder und ihre Schutzfunktionen sowie die Pflege der Kulturlandschaft insbesondere durch die Land- und Forstwirtschaft gesichert werden.

  Der Alpenraum soll so nachhaltig entwickelt, geordnet und gesichert werden, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit seiner Landschaften sowie die natürliche Viel-falt seiner wildlebenden Tier- und Pflanzenarten durch Sicherung und Entwicklung ihrer Lebensräume und deren Vernetzung erhalten bleiben.

  Der Alpenraum, der durch die Kulisse des Alpenplans (vgl. 2.3.3) umfasst wird, ist eine einzigartige Natur-, Kultur- und Erholungslandschaft. Tourismus und Freizeitaktivitäten sind hier besonders ausgeprägt.

  Der Alpenraum soll vor einer ungeordneten Zulassung von Verkehrsvorhaben geschützt werden. Mit dem Alpenplan besteht ein bewährtes Instrument, das die ökologischen Schutzzwecke, die biologische Vielfalt, berechtigte touristische Ansprüche und die notwendige Abwehr von Naturgefahren zu einem angemessenen Ausgleich bringt. Der Alpenplan dient auch der Umsetzung der Internationalen Alpenkonvention, die mit der Ratifizierung in Deutschland am 18.12.2001 in Kraft getreten ist.

  1. Landwirtschaft

 Die geplanten Trassen zerschneiden im erheblichen Umfang bislang zusammenhängende landwirtschaftliche Flächen. Neben der bereits unter 1. genannten Festlegung des LEP Bayern berührt dies gelichzeitig grundlegende ortsplanerische Grundsätze Stadt Kolbermoor. Es wird angestrebt, die noch vorhanden Reste der bäuerlichen Kultur und lokale Landwirtschaft auf dem Gemeindegebiet zu erhalten.

  Die von den Trassen betroffenen Flächen sind die einzigen Gebiete, die einer landwirtschaftlichen Nutzung noch zur Verfügung stehen. Durch die Zerschneidung tritt eine erhebliche Entwertung auf, so dass damit zu rechnen ist, dass in Zukunft keine Landwirtschaft mehr im Stadtgebiet Kolbermoor betrieben wird und die damit verbundene, einstmals die Stadt prägende Kultur endgültig verschwindet.

  Auch wenn man eine gewisse Unschärfe bei der Festlegung des Trassenkorridors annimmt, ist doch keine Variante denkbar, die dieses Problem erkennt und auch nur ansatzweise berücksichtigt.

 Insbesondere die Tatsache, dass die geologische Bodenbeschaffenheit (Seeton, Hochmoor, Torf, Schwemmkies) dazu führt, dass im gesamten Trassenverlauf ein umfangreicher Bodenaustausch erforderlich wird, ist ebenfalls bei der Beurteilung der Raumverträglichkeit zu berücksichtigen. Weder die vorhandene Verkehrsinfrastruktur ist geeignet die Massenverfrachtungen aufzunehmen, noch stehen die für Zwischenlagerung von Aushub und Einbaumaterial erforderlichen Flächen zur Verfügung, bzw. würde zu einer unverträglichen Inanspruchnahme der ohnehin knappen landwirtschaftlicher Produktionsflächen führen.

  1. Ökologische Ausgleichsflächen

 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft wie sie durch die Ausweisung von Baugebieten im Rahmen der Bauleitplanung, durch den Straßen- oder Leitungsbau oder durch viele sonstige Vorhaben entstehen, erfordern Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

  Dementsprechend sind auf anderen Flächen landschaftspflegerische und der Natur dienliche Maßnahmen durchzuführen, um die ökologische Qualität dieser Flächen deutlich zu steigern. Die somit ökologisch höherwertigen Flächen sollen die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft “ausgleichen” und sind dauerhaft zu sichern und zu erhalten.

 Es ist nicht auszuschließen, dass bereits von Seiten der Stadt Kolbermoor geschaffene Ausgleichsflächen im Gebiet der Stadt Kolbermoor betroffen sind, welche durch den Vorhabensträger beeinträchtigt oder gar zerstört werden.

  Der entstandene Schaden muss hierfür ausgeglichen werden.

  1.   Erholung & Freizeit

 Die geplanten Trassenführungen zerschneiden außerdem hochwertige Naturschutzräume entlang der Mangfall und des Mangfall-Kanals, welche überörtlich der Bevölkerung und dem Tourismus als Naherholungsflächen dienen.

  Freizeitgestaltungsmöglichkeiten und Erholungsbereiche werden erheblich beeinträchtigt und zerstört.

  1. Planungshoheit der Stadt Kolbermoor

 Die das Stadtgebiet von Kolbermoor berührenden Trassen führen im Ergebnis zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungshoheit der Stadt Kolbermoor. Das Stadtgebiet der Stadt Kolbermoor ist mit einer Fläche von ca. 19,8 km² relativ klein und mit 18.532 Einwohnern relativ dicht besiedelt.

  Das Stadtgebiet der Stadt Kolbermoor ist durch vorhandene Infrastruktureinrichtungen (Bahnlinie, Bundesautobahn, Bundes- und Staatsstraßen) stark in Anspruch genommen.

  Eine weitere Flächeninanspruchnahme erfolgt durch die Hochwasserschutzanlagen des unteren Mangfalltales, die im Hinblick auf die städtische Bauleitplanung ein Planungshindernis darstellen. Gleiches gilt für die entlang der unteren Mangfall festgesetzten Überschwemmungsgebiete, hochwassergefährdeten Bereiche und Vorranggebiete für den Hochwasserschutz.

  Weitere Einschränkungen der Planungshoheit ergeben sich aufgrund naturschutzfachlicher Themen, so beispielsweise FFH-Gebiete, landschaftliche Vorbehaltsgebiete und Waldgebiete.

  Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur ergibt sich letztlich nur noch in Richtung Westen – entlang der Staatsstraße 2078 sowie entlang der Kreisstraße RO13 – eine Möglichkeit zur Siedlungsentwicklung. Diese „Entwicklungsachse“ ist entsprechend im Regionalplan niedergelegt.

  Bei einer Verwirklichung der vorgesehenen Trassenalternativen im Westen der Stadt Kolbermoor wird diese letzte Siedlungsentwicklungsmöglichkeit der Stadt entzogen, was im Ergebnis zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der nach Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit der Stadt führen würde. In diesem Punkt ist ein nicht überwindbarer Raumwiderstand festzustellen.

  1. Zusammenfassung:

 Zu den weiteren Trassenvarianten, die ebenfalls Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sind, erfolgt keine Stellungnahme nur so viel:

  Die oben genannten Einwände gelten mehr oder weniger für alle Trassen und sind daher ebenso abzulehnen.

  Die Forderung bleibt bestehen, dass zuerst der Bedarf nachgewiesen und die Bestandstrecken untersucht werden müssen.

 Darüber hinaus muss die durch den BBT Nordzulauf angestrebte Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene in ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Weiterführung der Züge über den für die Region bedeutsamen und bereits bestehenden Knotenpunkt Rosenheim hinaus eingebettet sein.

  Eine raumplanerische Beurteilung der bisher vorgelegten Trassen ohne die weitere Streckenführung von Tuntenhausen bis München –Riem zu berücksichtigen entspricht nicht den Grundsätzen und Zielen eines Raumordnungsverfahrens, da dadurch Fehlplanungen und stückwerkhafte Planungsabschnitte nicht vermieden werden, sondern sogar verfestigt werden.